AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EMC-Berlin GmbH Stand 24.08.2026
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsabgrenzung
Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot der EMC-Berlin GmbH ausdrücklich bezeichneten Leistungen, insbesondere Leistungen der Energieberatung, energetische Berechnungen und Nachweise sowie Leistungen im Zusammenhang mit Förderprogrammen des Bundes und der Länder. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Soweit Leistungen im Zusammenhang mit Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), erbracht werden, richten sich Inhalt und Umfang dieser Leistungen nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie den für das konkrete Förderprogramm geltenden Richtlinien, technischen Mindestanforderungen, Merkblättern und sonstigen Förderbestimmungen der BAFA, der KfW und sonstiger zuständiger Förderstellen. Bezeichnungen wie "energetische Fachplanung", "Baubegleitung", "fördertechnische Baubegleitung", "Qualitätssicherung", "Bestätigung zum Antrag", "Bestätigung nach Durchführung", "Technische Projektbeschreibung", "Technischer Projektnachweis" oder vergleichbare Begriffe werden, soweit sie im Zusammenhang mit einem Förderprogramm verwendet werden, im Sinne der jeweiligen Förderbestimmungen verwendet. Die Verwendung dieser Begriffe begründet für sich genommen keine Beauftragung von Leistungsbildern oder Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Leistungen nach Leistungsbildern oder Leistungsphasen der HOAI sowie eine allgemeine Objektplanung, Fachplanung der Technischen Ausrüstung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Bauleitung, Fachbauleitung, Generalplanung oder sonstige umfassende Architekten- oder Ingenieurleistung sind nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet und gesondert beauftragt worden sind. Die EMC-Berlin GmbH ist ein Unternehmen für Energieberatung, energetische Berechnungen, Nachweisführung sowie energetische und fördertechnische Leistungen. Die Beauftragung solcher Leistungen begründet keine allgemeine Beauftragung der EMC-Berlin GmbH als "Planer", "Planungsbüro", "Objektplaner", "Fachplaner" oder "Generalplaner". Bezeichnungen wie "Planer", "Planungsbüro", "unsere Planung", "Ihre Planer" oder vergleichbare Beschreibungen, die von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Energieeffizienz-Experten, Nachunternehmern oder sonstigen am Projekt beteiligten Personen in Gesprächen, E-Mails, Protokollen oder sonstiger Kommunikation verwendet werden, führen für sich genommen nicht zu einer Erweiterung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Der vertragliche Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach den vereinbarten Vertragsunterlagen und wird nicht durch abweichende Bezeichnungen in der laufenden Projektkommunikation erweitert. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs oder die Übernahme zusätzlicher Planungs-, Überwachungs-, Koordinierungs- oder Bauleitungsleistungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform durch die EMC-Berlin GmbH. Die Verantwortung der ausführenden Fachunternehmen, Fachplaner und sonstigen am Bau Beteiligten für ihre jeweiligen Planungs-, Ausführungs-, Prüf-, Koordinierungs- und Unternehmerpflichten bleibt unberührt. Soweit Fördermittelberatung, Fördermittelrecherche oder Mitwirkung an Förderverfahren vereinbart ist, wird kein bestimmter Fördererfolg, insbesondere keine Bewilligung, Auszahlung oder dauerhafte Gewährung von Fördermitteln, geschuldet.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge: das jeweilige Angebot der EMC-Berlin GmbH einschließlich Leistungsbeschreibung und Zahlungsregelungen, ausdrücklich vereinbarte Nachträge und Zusatzbeauftragungen, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 3 Vergütung, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach den im jeweiligen Angebot genannten Honoraren und den tatsächlich beauftragten beziehungsweise erbrachten Leistungen. Für Leistungen, die im jeweiligen Angebot als "vorbereitende Leistungen" bezeichnet sind, kann eine Anzahlung vereinbart werden. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Anzahlung wird auf die Vergütung der vorbereitenden Leistungen angerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme der vorbereitenden Leistungen vom vollständigen Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt die Bearbeitung erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie nach vollständigem Vorliegen der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen. Die übrigen Leistungen werden nach vollständiger Erbringung des jeweiligen im Angebot bezeichneten Leistungsabschnitts und nach Übermittlung des zugehörigen Arbeitsergebnisses als Teilrechnung abgerechnet. Soweit Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand. Eine auf diese Leistungen geleistete Anzahlung wird auf den tatsächlichen Vergütungsanspruch angerechnet. Übersteigt die geleistete Anzahlung die Vergütung für die tatsächlich erbrachten vorbereitenden Leistungen, wird der überschießende Betrag mit weiteren fälligen Vergütungsansprüchen verrechnet oder, sofern keine weiteren Ansprüche bestehen, erstattet. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen auszusetzen. Vereinbarte Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine verlängern sich in diesem Fall angemessen um die Dauer der Unterbrechung sowie um eine erforderliche Wiederanlaufzeit. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen. Gesetzlich bestehende Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 4 Zusatz- und Änderungsleistungen
Leistungen, die nicht vom im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang umfasst sind, stellen Zusatzleistungen dar und werden zusätzlich vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Berechnungen, zusätzliche Variantenuntersuchungen, Änderungen aufgrund geänderter Planungs-, Bestands- oder Ausführungsgrundlagen, zusätzliche Abstimmungen, weitere Objekt- oder Baustellentermine sowie Leistungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers erforderlich werden. Zusätzliche Termine, die über den im Angebot ausdrücklich enthaltenen Leistungsumfang hinausgehen und vom Auftraggeber angefordert werden, werden mit 350,00 EUR netto je Termin zuzüglich vereinbarter Fahrtkosten und sonstiger Auslagen vergütet, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. Soweit Zusatzleistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gilt der im Angebot vereinbarte Stundensatz, hilfsweise der zum Zeitpunkt der Zusatzbeauftragung geltende allgemeine Stundensatz des Auftragnehmers. Zusatzleistungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, beauftragt werden.
§ 5 Leistungserbringung und Bearbeitungszeiten
Der Auftragnehmer bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsorganisation und Arbeitsort eigenverantwortlich, soweit die Art der vereinbarten Leistung oder ausdrücklich vereinbarte Termine nichts anderes erfordern. Bearbeitungsfristen beginnen erst, wenn eine vereinbarte Anzahlung vollständig eingegangen ist, sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, Daten und Angaben vollständig vorliegen und erforderliche Zugänge zum Objekt gewährleistet sind. Angegebene Bearbeitungszeiten stellen nur dann verbindliche Termine dar, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, fehlender oder geänderter Unterlagen, Entscheidungen oder Bearbeitungszeiten von Behörden und Förderstellen, Verzögerungen ausführender Unternehmen oder sonstiger Dritter sowie sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Bearbeitungszeiten angemessen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass zu vereinbarten Begehungs- und Ortsterminen ein ungehinderter Zugang zu den für die Leistung erforderlichen Bereichen möglich ist. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können der hierdurch entstandene Aufwand und erforderliche Wiederholungstermine zusätzlich berechnet werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Planstände, Daten und Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für nachträglich bekannt werdende oder sich während der Bearbeitung ändernde Umstände. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von diesem eingeschalteten Dritten übermittelten Angaben und Unterlagen zu vertrauen, soweit keine offensichtlichen Fehler, Unstimmigkeiten oder Widersprüche erkennbar sind. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen in Textform zu bestätigen. Änderungen des Bauvorhabens, der technischen Ausführung, der verwendeten Produkte, der Anlagentechnik oder anderer für die energetische Bewertung oder Förderung relevanter Umstände sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Verzögerungen und Mehraufwendungen aufgrund fehlender, fehlerhafter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben oder Unterlagen können zusätzlich vergütet werden, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 7 Energetische und fördertechnische Fachplanung, Baubegleitung und Qualitätssicherung
Soweit im Angebot Leistungen der energetischen oder fördertechnischen Fachplanung, Baubegleitung, Qualitätssicherung oder vergleichbare Leistungen vereinbart sind, bestimmen sich Inhalt und Umfang ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den Anforderungen des betreffenden Förderprogramms. Die Verwendung dieser Begriffe erfolgt im Sinne der jeweiligen Förderbestimmungen und begründet keine darüber hinausgehende Beauftragung einer Objektüberwachung, Bauleitung, Fachbauleitung oder vollständigen Fachplanung nach Leistungsbildern der HOAI. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt eine Prüfung der Ausführung ausschließlich im Hinblick auf die für die beauftragte energetische Maßnahme und das jeweilige Förderprogramm relevanten Anforderungen und nur in dem hierfür erforderlichen Umfang. Eine permanente oder lückenlose Überwachung der Bauausführung, eine Kontrolle sämtlicher Gewerke, eine Überwachung sämtlicher vertraglicher Pflichten ausführender Unternehmen oder eine allgemeine Koordination des Bauablaufs ist nicht geschuldet. Die energetische oder fördertechnische Baubegleitung ersetzt nicht die Ausführungsplanung, Werk- und Montageplanung, Eigenüberwachung oder sonstige Fachunternehmerverantwortung der ausführenden Unternehmen. Die Verantwortung der ausführenden Fachunternehmen für die fachgerechte Dimensionierung, Produktauswahl, Montage, Einstellung, Inbetriebnahme und mangelfreie Ausführung ihrer Leistungen bleibt unberührt, soweit diese Tätigkeiten nicht ausdrücklich Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Eine Bauleitung im öffentlich-rechtlichen Sinne, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Baustellenverordnung, Fachbauleitung oder Übernahme von Bauherren-, Unternehmer- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.
§ 8 Fördermittel, Förderverfahren, Kostenangaben und Verantwortung des Energieeffizienz-Experten
Für Leistungen im Zusammenhang mit Förderprogrammen gelten die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, technischen Mindestanforderungen, Merkblätter, FAQ, Verfahrensbestimmungen und sonstigen Vorgaben der jeweiligen Förderstelle. Förderprogramme, Förderbedingungen, technische Anforderungen und Verwaltungspraxis können sich während eines laufenden Projekts ändern. Der Auftragnehmer schuldet bei Fördermittelberatung, Fördermittelrecherche und Mitwirkung an Förderverfahren die fachgerechte Durchführung der ausdrücklich beauftragten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Fördererfolg. Entscheidungen über Förderfähigkeit, Bewilligung, Auszahlung, Kürzung, Rückforderung oder Anerkennung einzelner Kosten oder Maßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen Förderstellen getroffen. Soweit im Rahmen eines Förderverfahrens Angaben, Berechnungen, Kostenaufstellungen, Rechnungszuordnungen, Technische Projektbeschreibungen, Technische Projektnachweise, Bestätigungen zum Antrag, Bestätigungen nach Durchführung oder sonstige fachliche Erklärungen erstellt oder gegenüber BAFA, KfW oder anderen Förderstellen abgegeben werden, erfolgen diese auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden und prüffähigen Unterlagen. Der jeweils handelnde Energieeffizienz-Experte trägt die fachliche Verantwortung für die von ihm persönlich vorgenommenen Prüfungen sowie die von ihm erstellten oder abgegebenen fachlichen Erklärungen und Bestätigungen. Dies gilt insbesondere für die fachlich richtige Übertragung und Zuordnung von förderfähigen Kosten, Rechnungsbeträgen, Maßnahmen und technischen Daten in TPB, TPN, BzA, BnD und vergleichbare Unterlagen oder Eingabemasken der Förderstellen. Soweit der Energieeffizienz-Experte selbst Kostenlisten, Rechnungsaufstellungen oder Daten für TPB, TPN, BzA, BnD oder vergleichbare Nachweise erstellt oder in ein Förderportal überträgt, ist er für die sachlich richtige Übertragung der ihm vorliegenden Rechnungs- und Projektdaten fachlich verantwortlich. Eine solche Erklärung oder Bestätigung darf nur abgegeben werden, soweit die hierfür erforderlichen tatsächlichen und technischen Voraussetzungen durch die handelnde Fachperson selbst geprüft oder auf Grundlage geeigneter Nachweise hinreichend verifiziert worden sind. Angaben eines anderen oder früher für das Projekt tätigen Energieeffizienz-Experten werden von der EMC-Berlin GmbH oder einem nachfolgend eingesetzten Energieeffizienz-Experten nicht ungeprüft übernommen. Eine Verpflichtung zur Bestätigung, Fortführung, Verteidigung oder nachträglichen Übernahme früherer Angaben, Berechnungen, Kostenansätze, Rechnungszuordnungen oder Fördererklärungen besteht nicht. Die Übernahme früherer Projektdaten, Berechnungen, Kostenansätze oder Erklärungen setzt voraus, dass diese anhand geeigneter Unterlagen nachvollzogen und fachlich geprüft werden können. Die EMC-Berlin GmbH übernimmt keine nachträgliche fachliche Verantwortung für Berechnungen, Prüfungen, Kostenansätze, Erklärungen oder Bestätigungen eines anderen Energieeffizienz-Experten, soweit diese nicht durch die EMC-Berlin GmbH selbst geprüft, übernommen oder ausdrücklich freigegeben worden sind. Die EMC-Berlin GmbH ist nicht verpflichtet, fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Berechnungen, Förderangaben, Kostenansätze, Rechnungszuordnungen, Erklärungen oder Bestätigungen eines zuvor tätigen Energieeffizienz-Experten nachträglich zu übernehmen, zu bestätigen, zu korrigieren oder gegenüber Auftraggebern, Förderstellen oder sonstigen Dritten zu vertreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für Förderanträge, Bestätigungen, Nachweise und Förderabrechnungen relevanten Angaben, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Angebote, Unternehmererklärungen und sonstigen Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit Kostenaufstellungen oder Rechnungszuordnungen durch den Auftragnehmer zur Verwendung in einem Förderverfahren erstellt werden, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber diese vor der endgültigen Übermittlung an die Förderstelle in Textform bestätigt. Eine solche Bestätigung umfasst insbesondere die Vollständigkeit der vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise sowie die Übereinstimmung der zugrunde gelegten Rechnungsbeträge mit den dem Auftraggeber tatsächlich erteilten Rechnungen. Die fachliche Beurteilung der Förderfähigkeit verbleibt beim hierfür zuständigen Energieeffizienz-Experten. Die EMC-Berlin GmbH ist nicht verpflichtet, gegenüber einer Förderstelle Kosten, Maßnahmen, Ausführungen oder sonstige Sachverhalte zu bestätigen, deren Richtigkeit oder Förderfähigkeit anhand der vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend geprüft werden kann. Werden nach Abgabe eines Förderantrags, einer TPB, eines TPN, einer BzA, einer BnD oder einer vergleichbaren Erklärung Rechnungsbeträge, Leistungsumfänge, Produkte, technische Ausführungen oder sonstige förderrelevante Umstände geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Arbeitsergebnisse und Verwendung von Unterlagen
Art und Umfang der herauszugebenden Arbeitsergebnisse bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot. Interne Arbeits-, Berechnungs-, Modell- und Projektdateien sind nur dann herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Insbesondere besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Anspruch auf Herausgabe bearbeitbarer Modell-, CAD-, Berechnungs- oder Projektdateien. Entwürfe, Zwischenstände und nicht abschließend geprüfte Unterlagen dürfen nicht als endgültige Ausführungs-, Förder- oder Nachweisunterlagen verwendet werden, sofern sie nicht ausdrücklich hierfür freigegeben wurden. Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich für das im jeweiligen Auftrag bezeichnete Vorhaben und den vereinbarten Zweck verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 10 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer behandelt sämtliche im Rahmen der Tätigkeit erlangten vertraulichen Informationen entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen vertraulich. Dies gilt insbesondere für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und seiner Geschäftspartner. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen ist zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder vom Auftraggeber gestattet ist.
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, wird erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Die Einschaltung von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder Nachunternehmern ist zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder ausdrücklich vereinbarten Einschränkungen entgegenstehen. Erforderliche datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit er nicht zuvor wirksam beendet wird. Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt. Kündigungen und sonstige Erklärungen über die Beendigung des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Im Falle einer Vertragsbeendigung werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen sowie sonstige bis dahin entstandene Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche abgerechnet. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die Vergütung für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten vorbereitenden Leistungen angerechnet. Weitergehende gesetzliche Vergütungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Auftraggeber stellt erforderliche Unterlagen grundsätzlich in digitaler Form zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Unterlagen im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten aufzubewahren. Originalunterlagen des Auftraggebers werden nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen oder sonstigen berechtigten Gründe für eine weitere Aufbewahrung bestehen. Eine Verpflichtung zur unbegrenzten Archivierung von Projekt-, Berechnungs- oder Förderunterlagen besteht nicht.
§ 14 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, soweit diese nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder Nachteile, die auf vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Informationen, Unterlagen oder Daten beruhen, soweit deren Fehlerhaftigkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Der Auftragnehmer haftet nicht für die mangelfreie oder vertragsgemäße Ausführung von Arbeiten durch ausführende Unternehmen oder sonstige Dritte, soweit deren Tätigkeit nicht ausdrücklich Gegenstand einer vom Auftragnehmer übernommenen vertraglichen Pflicht ist. Eine energetische oder fördertechnische Prüfung oder Baubegleitung begründet keine allgemeine Verantwortung des Auftragnehmers für die Planung, Ausführung, Koordination oder Überwachung des Bauvorhabens. Die EMC-Berlin GmbH übernimmt keine Verpflichtung, fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Berechnungen, Förderangaben, Kostenansätze, Rechnungszuordnungen, Erklärungen oder Bestätigungen eines zuvor tätigen Energieeffizienz-Experten nachträglich zu übernehmen, zu bestätigen, zu korrigieren oder gegenüber Auftraggebern, Förderstellen oder sonstigen Dritten zu vertreten. Soweit eine gesetzliche Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen zwingend vorgeschrieben ist, bleibt diese unberührt.
§ 15 Einsatz von Mitarbeitern und Nachunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der vereinbarten Leistungen eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter sowie fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit gesetzliche Anforderungen und Vorgaben des jeweiligen Förderprogramms dem nicht entgegenstehen. Soweit einzelne Leistungen aufgrund förderrechtlicher Vorgaben persönlich oder durch einen entsprechend zugelassenen Energieeffizienz-Experten zu erbringen oder zu bestätigen sind, bleiben diese Anforderungen unberührt. Der Auftragnehmer bleibt im gesetzlich zwingenden Umfang für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.
§ 16 Vertretung und Erweiterung des Leistungsumfangs
Rechtsverbindliche Erklärungen über den Abschluss, die Änderung oder die Erweiterung des vertraglichen Leistungsumfangs können für die EMC-Berlin GmbH nur durch die Geschäftsführung oder durch eine hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person abgegeben werden. Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Energieeffizienz-Experten, Nachunternehmer oder sonstige Projektbeteiligte sind ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu erweitern, zusätzliche Planungs-, Überwachungs-, Koordinierungs- oder Bauleitungsleistungen zuzusagen oder die EMC-Berlin GmbH als "Planer", "Planungsbüro", "Objektplaner", "Fachplaner", "Generalplaner" oder "Bauleiter" mit einem über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Verantwortungsbereich zu verpflichten. Abweichende Äußerungen oder Bezeichnungen in der laufenden Projektkommunikation führen ohne ausdrückliche Bestätigung durch die Geschäftsführung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Ort eines Bauvorhabens, einer Objektbegehung oder einer fördertechnischen Baubegleitung begründet nicht allein einen allgemeinen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

